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Der Begriff Äquivalenz kommt aus dem lateinischen und bedeutet "Gleichwertigkeit". Der genaue Inhalt des Äquivalenzprinzips ist umstritten. Laut Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht besagt das Äquivalenzprinzip im Kern nur, dass Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung im Einzelfall stehen dürfen.

Wird beispielweise die Aufstellung eines Grabsteines beantragt, so darf die hierfür fällige Genehmigungsgebühr nicht den dafür anfallenden Aufwand erheblich überschreiten oder so hoch sein, dass sie bei dem betroffenen Bürger Überlegungen auslöst, ob er sich diese Kosten überhaupt erlauben kann. Es darf also von der zu entrichtenden Genehmigungsgebühr kein "abschreckender Effekt" für den Bürger ausgehen.