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Verhältnis Staat und Religionsgemeinschaften

Das sogenannte Staatskirchenrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften.

In den Artikeln 4 und 140 des Grundgesetzes (GG) und den Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die durch 140 GG in das Grundgesetz eingegliedert werden, finden sich die wichtigsten Regelungen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften. Die sogenannten Weimarer Kirchenartikel haben somit den gleichen Rang wie die übrigen Normen des Grundgesetzes.

Historisch betrachtet, sind die Vorschriften, die sich mit dem Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften befassen, von den Organisationsformen der christlichen Kirchen geprägt. Sie gelten aber auch für alle anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer

Das Bestattungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer.

In allen Bundesländern gibt es daher gesetzliche Regelungen, die Religionsgemeinschaften erlauben, als Friedhofsträger entsprechende Begräbnisplätze vorzuhalten. Voraussetzung ist in allen Bundesländern, dass diese Religionsgemeinschaften Körperschaft öffentlichen Rechts sind.

Fragen zum kirchlichen Friedhofs- und Bestattungsrecht sind in zahlreichen Verträgen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften geregelt.


Unterseiten:

Katholische Kirche Verträge mit der katholischen Kirche, die konkrete Regelungen zum Friedhofs- und/oder Bestattungswesen enthalten

Evangelische Landeskirchen Verträge mit einzelnen evangelischen Landeskirchen, die konkrete Regelungen zum Friedhofs- und/oder Bestattungswesen enthalten

Jüdischen Gemeinschaft Verträge mit der Jüdischen Gemeinschaft, die konkrete Regelungen zum Friedhofs- und/oder Bestattungswesen enthalten