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Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf.

An einem Beispiel soll dieser Grundsatz klarer werden:

Eine Kommune hatte in ihrer Friedhofsgebührensatzung eine Einheitsgebühr festgelegt, die neben der Bestattung auch die Benutzung der Kapelle und der Leichenzelle erfasste. Ein Bürger weigerte sich, die volle Gebühr zu zahlen, da er die Leichenzelle gar nicht in Anspruch genommen hatte. Ein Verwaltungsgericht verwies im angestrengtem Klageverfahren darauf, dass eine solche Pauschalgebühr gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die Kommune die entsprechenden Leistungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand einzeln hätte abrechnen können.