Sie sind hier:

Bundesrecht

bundesweite Rechtsquellen

Landesrecht

Ehemaliges Reichsrecht

Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Kontakt

Sitemap

Haftungsausschluss

Impressum

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.