Keine eigene Innung für Bestatter
Mit Urteil vom 09. 06. 2010 (Az.: 5 K 74/10.TR) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden, das die Handwerkskammer Trier nicht verpflichtet ist, eine am 19. 04. 2010 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen.
Begründung:
Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, das im Bereich der Handwerkskammer Trier bei der Tischler/Schreinerinnung bereits Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet wurden. Würde die im streitigen Verfahren behandelte Satzung genehmigt, würde das in dem Gebiet der bestehenden Tischler/Schreinerinnung zwei Innungen für das Bestattergewerbe nebeneinander bedeuten. Dies stünde jedoch gegen die einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung.
Die Gründung einer eigenen Innung komme erst dann in Betracht, wenn die bisherigen Innungsmitglieder eine Ausgliederung der Fachgruppe aus der bestehenden Innung beschließen würden.
Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz ist zugelassen.
Quelle: Pressetext VG Trier