OVG Niedersachsen - 09. 06. 2010

Verbot von Grabplatten in der Friedhofssatzung

Das Verbot von Grabplatten in der Friedhofssatzung der Stadt Emden ist wirksam.

Mit Beschluss vom 09. 06. 2010 (Az.: 8 ME 125/10) hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Regelung in der Friedhofssatzung der Stadt Emden für wirksam erachtet, die eine vollflächige Abdeckung von Grabstätten verbietet.

Sachverhalt:

Ein Nutzungsberechtigter hatte eine Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt Emden vollständig mit einer Grabplatte abdecken lassen. Die Friedhofsverwaltung forderte den Nutzungsberechtigten daraufhin unter Hinweis auf die Friedhofssatzung (Verbot der vollflächigen Grababdeckung - § 20 Abs. 7) auf, die Grabplatte zu entfernen. Begründet wurde diese Aufforderung mit der fehlenden und auch zukünftig nicht erreichbaren Genehmigung der Grabplatte. Zusätzlich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgelehnt.

Beschluss:

Der 8. Senat hat die v. g. Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt und darauf hingewiesen, dass keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des in der kommunalen Friedhofssatzung enthaltenen Verbotes der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten bestehen.

Begründung:

Der Friedhofsträger konnte durch eine gutachterliche Stellungnahme glaubhaft machen, dass auf dem fraglichen Friedhofteil eine vollflächige Grababdeckung zu einer erheblichen Verlängerung der Verwesung führen würde. Aufgrund der tatsächlichen Bodenverhältnisse und der durch eine vollständige Grababdeckung verringerten Sauerstoffzufuhr im Boden würde sich der Verwesungsprozess erheblich verzögern. Lt. Gutachten müsste in solchen Fällen von einer mehr als 10 Jahre längeren Verwesungsdauer, gegenüber der derzeit festgelegten Ruhezeit von 30 Jahren, ausgegangen werden. Die maßgebliche Friedhofssatzung regelt somit nicht ästhetische Vorstellungen des Friedhofsträgers sondern stellt damit sicher, dass eine Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit erreicht wird und verfolgt somit allgemeine Friedhofszwecke.

Quelle: Pressetext OVG Niedersachsen




Material

Pressetext OVG Niedersachsen
Beschluss des OVG Niedersachsen
Friedhofsverwaltung Emden
Friedhofssatzung der Stadt Emden (i.d.F.v. 15.12.2007)


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