Das gesamte Gebührenaufkommen des Friedhofes (in der Regel aller Friedhöfe des Friedhofsträgers) soll alle entstehenden Kosten decken, jedoch nicht überschreiten. Unter dem Sammelbegriff des Kostendeckungsprinzips werden ein Kostenüberschreitungsverbot und ein Kostendeckungsverbot zusammengefasst.
So ist in Nordrhein-Westfalen das Kostendeckungsgebot für öffentliche Einrichtungen (z.B. kommunale Friedhöfe) in § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) festgeschrieben. Das Kostendeckungsprinzip verlang, dass die Gebühren so zu kalkulieren sind, dass das veranschlagte gesamte Gebührenaufkommen die gesamten voraussichtlichen Kosten einer Einrichtung erreicht. Angestrebt ist also, dass der Gebührenhaushalt nicht aus dem allgemeinen Haushalt subventioniert wird.
Auf der anderen Seite soll das Kostenüberschreitungsverbot verhindern, dass versucht wird Überschüsse zu erzielen. Das heißt, der Bürger (Gebührenschuldner) soll keinen Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzhaushalt leisten.
|